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BVG-Auszahlung

Wir wickeln alle notwendigen Prozesse anhand Ihrer Unterlagen ab.

Eine Auszahlung aus der beruflichen Vorsorge (BVG), auch Pensionskasse genannt, ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn man die Schweiz verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Eine Barauszahlung ist in der Regel möglich, wenn die versicherte Person die Schweiz endgültig verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit beginnt und nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht unterliegt.

Möglichkeiten für die Auszahlung:

Endgültige Auswanderung:
Wer die Schweiz endgültig verlässt, um sich im Ausland niederzulassen, kann sich unter Umständen sein BVG-Altersguthaben bar auszahlen lassen.

Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit:
Wenn eine Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss BVG unterliegt, kann eine Barauszahlung beantragt werden.

Vorzeitiger Bezug für Wohneigentum:
Unter bestimmten Bedingungen kann die Freizügigkeitsleistung auch vorzeitig bezogen werden, um Wohneigentum zu finanzieren.

Pensionierung:
Die Auszahlung erfolgt normalerweise bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer, 64 Jahre für Frauen), kann aber auch früher oder später erfolgen, je nach Pensionskasse.


Wichtige Hinweise:

Steuerliche Aspekte:
Auszahlungen aus der beruflichen Vorsorge sind steuerpflichtig und unterliegen der Einkommenssteuer. Bei Auszahlungen ins Ausland können Quellensteuern anfallen.

Auszahlungsmodalitäten:
Die Auszahlung erfolgt in der Regel auf ein Bankkonto oder als Rente, kann aber auch als Kapital erfolgen.

Zustimmung des Partners:
Bei verheirateten oder in eingetragenen Partnerschaften lebenden Personen ist für den Vorbezug von Vorsorgegeldern die Zustimmung des Partners oder der Partnerin erforderlich.

Nachweis der Voraussetzungen:
Für die Auszahlung müssen die entsprechenden Nachweise erbracht werden, z.B. der Nachweis der Auswanderung oder der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.

Es ist ratsam, sich vor einer geplanten Auszahlung von der jeweiligen Pensionskasse oder einem Vorsorgeberater beraten zu lassen, um die individuellen Möglichkeiten und Auswirkungen zu klären.

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