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Prämienverbilligung und
Quellensteuerrückerstattung

Grundsätze der Prämienverbilligung

Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss für die Krankenpflege versichert sein (Obligatorium). Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bietet allen Versicherten Zugang zu denselben medizinischen Leistungen. Der Krankenversicherer legt die Versicherungsprämien unabhängig von Einkommen und Gesundheitszustand einheitlich pro Person unter anderem nach Wohnregion und gewähltem Versicherungsmodell fest. 

Als sozialer Ausgleich zu dieser Einheitsprämie verbilligen die Kantone die Prämien der Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Für Familien mit unteren und mittleren Einkommen müssen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent verbilligen. 

Anspruch auf Prämienverbilligung

Der Kanton regelt, wer Anspruch auf Prämienverbilligung hat. Er bestimmt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben, wem er die Prämien wie stark verbilligt. Er legt somit den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Verbilligung, das Verfahren und die Auszahlungsmodalitäten näher fest.

Einige Kantone verbilligen die Prämien, ohne dass die Versicherten einen Antrag stellen müssen. In anderen Kantonen müssen die Versicherten einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen. Das Gesuch um Prämienverbilligung ist bei der zuständigen kantonalen Behörde (www.priminfo.admin.ch) einzureichen.

Die Kantone berücksichtigen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse, wenn sie die Prämienverbilligung prüfen. Sie haben dies insbesondere auf Antrag der Versicherten zu tun. Ausserdem sorgen sie dafür, dass sie die Prämienverbilligung den Krankenversicherern so auszahlen, dass die Versicherten nicht den vollen Betrag ihrer Prämien vorschiessen müssen.

Die Kantone bezahlen die Prämienverbilligung direkt an die Krankenversicherer der anspruchsberechtigten Personen. Die Krankenversicherer reduzieren dann die zu bezahlende Prämie der anspruchsberechtigten Person. 

Monitoring der Prämienverbilligung

Der Bund überprüft die Wirksamkeit der Prämienverbilligung periodisch. Dazu beauftragt er ein Unternehmen ausserhalb der Verwaltung. Das letzte Mal wurde die Wirksamkeit der Prämienverbilligung im Mai 2022 mit Daten von 2020 umfassend untersucht. Die Ergebnisse sind im Monitoring Prämienverbilligung des BAG ersichtlich. 

Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer

Wurde auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren im Ausland eine Quellensteuer erhoben, und hat die Schweiz aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Quellenstaat das alleinige Besteuerungsrecht für solche Erträge, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat vollumfänglich zurückgefordert werden. Darf aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens sowohl die Schweiz als auch der Quellenstaat Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren besteuern, kann die ausländische Quellensteuer im Quellenstaat teilweise zurückgefordert werden.

Der Erstattungsanspruch beschränkt sich auf jenen Teil der Quellensteuer, der höher ist als die im Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte maximale Quellensteuer. Die entsprechenden Formulare für Anträge auf Erstattung der ausländischen Quellensteuer finden Sie geordnet nach Staaten im Register.

Der Ablauf:

Kontakafnahme

Sie informieren uns, dass Sie eine Prämienverbilligung und Quellensteuer Rückerstattung bei uns beantragen möchten.

Dokumente

Wir geben Ihnen Bescheid, was wir für Dokumente von Ihnen brauchen und wir bitten Sie die Dokumente per Mail an info@waltermedia.ch im PDF Format zu schicken.

Ausfüllen

Wir füllen Sie alle Formulare aus und wir schicken alle nötigen Dokumente an die richtigen Amten.

Finanzierung

Wir schicken Ihnen eine QR-Rechnung und wir bitten Sie, den zu zahlen und wir bedanken uns für die Zusammenarbeit.

Anmeldungsformular: HIER KLICKEN!

Preis: 

CHF 70.00.-

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